Holzschutzgutachten

Wir erarbeiten individuelle Sanierungskonzepte und können als Sachverständige für Holzschutz auch Sanierungen jenseits der Regelsanierung der DIN 68800 durchführen.

Wir bekämpfen Hausbock, Anobien oder den echten Hausschwamm und andere Pilze wie Kellerschwamm, ausgebreiteter Hausporling und weißer Porenschwamm. soweit es möglich ist ohne Gift.

Wir begleiten die Sanierungsmaßnahem als Bauleiter und koordinieren auch schwierige Sanierungsaufgaben.

Eine Auswahl von Gutachtenthemen

  • Parkettschaden durch High-Heel-Schuhe
  • Mängel an Holzfenster
  • Feuchteschaden im Parkett eines Neubaus
  • Tragwerk Dachstuhl
  • Untersuchungen in Kirchendachstühlen
  • Dämmung und Bauphysik Dachausbau
  • Schlagregenbelastung im Blockhaus
  • Feuchteschaden unter Flachdach
  • Feuchteschaden Holzwerkstoffplatte
  • Feuchteschaden in den Holzrahmenbauten einer Siedlung
  • Schimmelpilze in Neubauten
  • Verfärbung einer Holzfassade
  • Ameisenbefall
  • Produktionsfehler an Fertigparkett
  • Beratung zur schadensfreien Gaubenkonstruktion
  • Ermittlung zur Lebensdauer einer Unterspannbahn
  • Viele weitere Gutachten

Fallbeispiele

Holzbalkendecke in einem historischen Gebäude

Die Holzbalkendecke in einem ca. 100 Jahre alten Haus wurde durch ausgetretenes Wasser aus der Dusche geschädigt. Nach Vorgabe des ersten Gutachters sollten die Deckenbalken herausgeschnitten und ersetzt werden.

Wir konnten nachweisen, dass

  • die Balken nur sehr kleinteilig und nur wenige Millimeter in der Oberfläche geschädigt waren und
  • der hier schädliche Pilz zuverlässig durch Trockenlegen beseitigt werden kann.

Somit reichte es, die Ursache zu beseitigen und die Balken durch Anlaschen mit seitlichen Balken zu ertüchtigen. Die Sanierungskosten konnten damit deutlich unter die ursprünglich kalkulierten Kosten gesenkt werden.

Holzbalkendecke in einem Neubau

Weil die Abdichtung im Ablauf und hinter den Fliesen einer Dusche fehlte, gelangte einige Zeit Leitungswasser in die Decke eines neu errichteten Wohnhauses. Das ursprüngliche Sanierungskonzept sah den Austausch etlicher Deckenbalken sowie die Öffnung und den Austausch von Balken in der Fassade vor.

Die gründliche Untersuchung ergab, dass nur zwei Balken nennenswert geschädigt waren und dass diese durch Anlaschen ertüchtigt werden konnten.

Wir haben vorgeschlagen, dass die Sanierung von unten durchgeführt werden sollte. So konnten der Estrich und der Bodenbelag im Obergeschoss erhalten bleiben. Von unten war die Decke mit einer kostengünstigen Gipskarton-Deckenkonstruktion verkleidet.

Holzfäule in einem Flachdach

Bei einem Flachdach war die Holzschalung unter der Abdichtungsfolie durch Braunfäule geschädigt. In einem Brett der Dachschalung wurden Fraßgänge gefunden. Die genaue Untersuchung zeigte, dass es sich um den Rothalsbockkäfer gehandelt haben muss und dass dieser sich im verbauten Holz noch entwickeln konnte. Der Rothalsbockkäfer legt seine Eier in saftfrisches, nasses Holz und braucht zur Entwicklung durchgängig sehr hohe Holzfeuchten.

Somit war der Beweis geführt, dass der Zimmermann, entgegen der Ausschreibung, nasses Holz verbaut hatte. Damit konnte die Verantwortlichkeit für den Schaden zugeordnet werden. Der Zimmermann übernahm die Reparatur, obwohl der Schaden ca. 8 Jahre zurücklag und er damit nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet war.

Leimablösung in Fertigparkett

Nach dem Einbau eines Fertigparketts in einem gehobenen Objekt wurde dem Hersteller des Parketts vorgeworfen, mangelhaft verleimte Zweischicht-Parkettstäbe geliefert zu haben. Anhand von Untersuchungen an Rückstellmustern konnte ich nachweisen, dass nur ein kleiner Anteil der verbauten Stäbe Störungen in der Leimfuge aufwiesen und diese auf Besonderheiten der verarbeiteten Holzart zurückzuführen waren. Damit reichte es aus, die als schadhaft erkennbaren Stäbe auszutauschen, weil der Boden in Ordnung ist.

Für den Bauherrn, den Parkettleger und unseren Kunden, den Hersteller des Parketts, ist somit eine Lösung gefunden worden, die allen Beteiligten große Kosten und Unannehmlichkeiten erspart.